Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Für Sie zuständige Mitarbeiter


Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.

Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Hinweis: Anträge für eine Ausnahmegenehmigung (Privatpersonen) werden von der Gemeinde Birkenfeld abgelehnt.

Rechtsgrundlage: 23 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Pyrotechnische Gegenstände dürfen in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach §7 oder §27 oder eines Befähigungsscheins nach §20 oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach §24 Abs. 2 abgebrannt werden.

Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber (professionelle Pyrotechniker) hat das Feuerwerk nach §23 Abs. 3 SprengV lediglich anzuzeigen.

Personen ohne diese Scheine (z.B. Privatpersonen) müssen eine Ausnahmebewilligung nach 24 1. SprengV beantragen.