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Service & Informatives

Melderegisterauskunft

Die Meldebehörde darf grundsätzlich Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschriften einzelner Einwohner erteilen. Darüber hinausgehend dürfen Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter sowie Sterbetag und -ort mitgeteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft), soweit glaubhaft dargelegt wird, dass ein berechtigtes Interesse an der Erteilung dieser Daten besteht. Für die erteilte Auskunft kann keine Gewähr übernommen werden, insbesondere nicht dafür, dass die gesuchte Person tatsächlich in der gemeldeten Wohnung wohnt. Die Meldebehörde kann nur Auskunft über die Meldeverhältnisse erteilen. Die Ermittlung ggf. abweichender Wohnverhältnisse allein für private Zwecke ist nicht Aufgabe der Meldebehörde. Bitte richten Sie Ihre Anfrage schriftlich an uns. Falls Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft benötigen, legen Sie uns bitte möglichst detailliert dar, welche Personendaten Sie benötigen und für welchen Zweck diese erforderlich sind.

Gebühren

Für Melderegisterauskünfte wird grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 8 € für jede Person, zu der Daten erfragt werden, erhoben. Bei aufwändigen Melderegisterauskünften (z. Bsp. Archivauskünften) beträgt die Gebühr je nach Aufwand bis zu 25 €. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die anfallende Gebühr per Vorkasse erheben müssen. Legen Sie bei schriftlichen Anfragen daher die Gebühr in Höhe von 8 € pro Person bar oder per Verrechnungsscheck bei. Stellt sich im nachhinein heraus, dass aufgrund notwendiger besonderer Ermittlungen ein erhöhter Aufwand entsteht und damit eine erhöhte Gebühr zu erheben ist, wird der fehlende Betrag nacherhoben.

Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft entsteht auch dann, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, im Datenbestand nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.


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